Cyber-Grooming

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# Verwickeln des Opfers in eine abhängige Beziehung
 
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# Einleitung und Aufreuhterhaltung einer sexuellen Beziehung
 
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==fünf Phasen (nach Gottschalk)==
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# friendship-forming phase (Kennenlernen)
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# relationship-forming phase (Unterhaltung, Beziehung festigen)
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# risk assessment phase (Welche Gefahr besteht für den Groomer?)
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# exclusivity phase (Teilen von Geheimnissen)
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Aktuelle Version vom 29. Dezember 2013, 20:46 Uhr

Mit dem englischen Begriff Cyber-Grooming (aus dem Englischen: to groom = striegeln, zurechtmachen, vorbereiten; zu Deutsch sinngemäß Internet-Anbahnung) wird das gezielte Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte bezeichnet. Es kann sich demnach um eine besondere Form der sexuellen Belästigung im Internet handeln. Während sich der Begriff im Englischen sowohl auf Voll- als auch auf Minderjährige beziehen kann, hat er sich im Deutschen als auf Minderjährige (Kinder und Jugendliche) bezogen eingebürgert.

Es soll zunächst argloses Vertrauen erworben werden, um dann Straftaten wie etwa die Anfertigung kinderpornografische Aufnahmen oder sexuellen Missbrauch an ihnen zu verüben.

Inhaltsverzeichnis

drei Phasen

  1. Kontaktaufnahme zum Opfer
  2. Verwickeln des Opfers in eine abhängige Beziehung
  3. Einleitung und Aufreuhterhaltung einer sexuellen Beziehung

fünf Phasen (nach Gottschalk)

  1. friendship-forming phase (Kennenlernen)
  2. relationship-forming phase (Unterhaltung, Beziehung festigen)
  3. risk assessment phase (Welche Gefahr besteht für den Groomer?)
  4. exclusivity phase (Teilen von Geheimnissen)
  5. sexual phase


Rechtslage

Deutschland

In Deutschland ist Cyber-Grooming seit dem 1. April 2004<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> bei unter 14-jährigen Personen verboten. Dafür wurde der damals neue § 176 Absatz 4 Nr. 3 StGB (Strafgesetzbuch) geschaffen: Vorlage:Zitat

Auch wenn Cyber-Grooming in den Medien teilweise als „Schutzlücke“ diskutiert wird, gibt es diese rechtliche Handhabe.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Unstreitig ist allerdings, dass die Verwirklichung des Tatbestandes oft nur schwer nachzuweisen ist. Eine Strafbarkeit wegen Versuchs ist gemäß § 176 Absatz 6 StGB ausdrücklich ausgeschlossen.

EU-Richtlinie

In der am 17. Dezember 2011 in Kraft getretenen EU-Richtlinie 2011/93/EU ist vorgesehen, in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch den Versuch der „Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke“ (auch im realen Raum) unter Strafe zu stellen.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Während in Österreich diesen Teil der Richtlinie bereits umgesetzt hat (siehe oben), hat Deutschland dies bislang nicht getan.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>


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